Kursdetails

Termin
Mo, 24.03.2025 - Mo, 05.05.2025
Uhrzeit
Mo-Mi 8.00-17.00, Mo 15.00-16.00
Trainingseinheiten
28
Preis
1.095,00 EUR
VA-Ort
BAUAkademie Wien (Laxenburgerstraße 28, 2353 Guntramsdorf)
VA-Nr.
10674014
Berufsgruppe
Baustoffe / Abfall & BaurestmassenDetailinfos

Ausbildung zur verantwortlichen Person und rückbaukundigen Person

VA-Nr.: 10674014
EUR 1.095,00
Inhalt:

Grundausbildung

Rechtliche Grundlagen:

  • Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. / Abfallnachweisverordnung 2012 idgF.
  • Abfallbilanzverordnung 2009 idgF. / Abfallverzeichnisverordnung 2008 idgF.
  • Deponieverordnung 2008 idgF. / Bundesabfallwirtschaftsplan 2017
  • Altlastensanierungsgesetz idgF.
  • Recycling-Baustoff VO idgF.
  • Projektspezifische Gesetze (GewO, WRG, NSchG, MinroG)
  • die Registrierung, Wartung und Eintragungen im EDM / ZAReg Portal
  • Grundlagen in Bezug auf Abfallbilanzierungen

Schwerpunktausbildung

Entsorgung (Deponierung):

  • praxisbezogene Entsorgung von Abfällen aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
  • Notwendigkeiten hinsichtlich Grundlagen
  • dokumentarische Notwendigkeiten
  • Stufenweise Ablaufdarstellung einer fach- und sachgerechten Vorgehensweise
  • Art und Weise der Dokumentation und Nachweisführung bei Entsorgungen
  • gesetzliche Rahmenverpflichtungen (Abfallbilanzverordnung)
  • Begriffserläuterungen im Hinblick auf Dokumentationen in Verbindung mit Praxisbeispielen
  • rechtliche Verpflichtungen von Unternehmen bei Entsorgungen entsprechend der Abfallrecht-Gesetzgebung
  • Querverweis auf das Altlastensanierungsgesetz idgF. (ALSAG) im Zuge von Entsorgungen
  • Sanktionen beim Verstoß gegen das ALSAG in Form von Praxisbeispielen

Wiederverwendung (Verwertung):

  • stufenweise Ablaufdarstellung einer fach- und sachgerechten Verwertung von Bodenaushubmaterialien
  • Art und Weise der Dokumentation und Nachweisführung bei Verwertungen
  • gesetzliche Rahmenverpflichtungen
  • Begriffserläuterungen im Hinblick auf Dokumentationen (Praxisbeispiele)
  • Darstellung von bestehenden Grenzwerten und Mengenschwellen
  • bürokratische Verpflichtungen von Unternehmen bei Verwertungen

Verwertungsorientierter Rückbau (rückbaukundige Person):

  • Besonderheiten im Rahmen von Bau- und Abbrucharbeiten
  • Geltungsbereich der Recycling Baustoff Verordnung idgF.
  • Teilfachbereich für die Ausübung der Tätigkeiten einer rückbaukundigen Person
  • Abbrucharbeiten gem. ÖNORM B2251 / Recycling Baustoff VO idgF.
  • ÖNORM B3151: Rückbau von Bauwerken als Standartabbruchmethode
  • Dokumentation und Nachweisführung
  • Recycling von Abfällen aus Bau- und Abbrucharbeiten - Qualitätssicherung von Recycling Baustoffen - CE Konformität gem. EU-Bauprodukte VO idgF.

 

Ziel:

Nach Absolvierung der Ausbildung sind Sie in der Lage, die tägliche Praxis einer verantwortlichen Person im Bauwesen zu bewältigen. Kursteilnehmer*innen erhalten die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und lernen die Zusammenhänge bei der Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle gem. § 24a AWG 2002 idgF. kennen und können als Verantwortliche Person gem. § 26 Abs. 6 AWG 2002 idgF. tätig werden. Weiters erlangen Sie Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie und Abfallrecht und können die Aufgaben einer rückbaukundigen Person im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung ausüben. Sie sind in der Lage, Stör- und Schadstofferkundungen durchzuführen und Rückbaukonzepte zu erstellen.

 

Zielgruppe:
  • Baumeister*innen
  • Erdbauer*innen
  • Abbruchunternehmen
  • Abfalltransporteure
  • Planer*innen
  • Architekt*innen
  • Baumanager*innen
  • Bauaufsichten
  • angehende gewerbsmäßige Sammler*innen und Behandler*innen von nicht gefährlichen Abfällen

Teilnahmevoraussetzung: 

Mindestens 6 Monate einschlägige Berufserfahrung

 

Abschluss:

Es findet eine Abschlussprüfung statt. Nach positiv abgeschlossener Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis. Weiters erhalten Sie eine Teilnahmebestätigung.

 

Hinweis:

Sie fungieren als fachkundige Person gem. §26 Abs. 6 AWG 2002 und als rückbaukundige Person im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung.

Unterlagen werden digital zur Verfügung gestellt.

 

Bemerkung:

Anerkennung der Ausbildung zur verantwortlichen Person im Bauwesen (§ 26 Abs. 6 AWG 2002 idgF.) durch das Amt der Nö Landesregierung.

HAUPTMENÜ